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Werkverträge für Ihre Flexibilität

PARTNER – WERKVERTRÄGE

Profitieren Sie mit der Melanis von Teil- oder Komplettlösungen für Leistungen und Produkte in Form eines Werkvertrages.

Der Werkvertrag besteht zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer, wobei der Auftragnehmer gegen Zahlung des Auftraggebers ein Werk erstellt. Bei einem Werkvertrag zählen nicht die aufgewendeten Stunden, sondern die erfolgreiche Erbringung des Werks an sich. Der Werkvertrag basiert auf § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Im Gegensatz zu einem Dienstvertrag sind die folgenden Merkmale Gegenstand eines Werkvertrages:

  • Das Risiko für die erfolgreiche Erbringung des Werks liegt beim Auftragnehmer
  • Die Leistung wird einmal erbracht
  • Werkvertragsnehmer verwenden eigene Arbeitsmittel
  • Werkvertragsnehmer sind selbständig
  • Auftragnehmer sind nicht Teil der Organisation des Auftraggebers

Beispiele für eine Leistung im Werkvertrag:

  • Bauarbeiten oder -maßnahmen
  • Chemische Untersuchungen
  • Reparaturen
  • Handwerkliche Leistungen (Elektroinstallation, Maßanfertigungen, Bilder oder ähnliches)
  • Transportdienste
  • Gutachten
  • Programmierung von Software
  • Erstellen einer Website

Unterschied zur Arbeitnehmerüberlassung

Vertragsgegenstand: Im Gegensatz zur Arbeitnehmerüberlassung steht bei einem Werkvertrag die Erbringung des Werks im Vordergrund. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden Arbeitnehmer von einem Dienstleistungsunternehmen für einen definierten Zeitraum an ein Partnerunternehmen überlassen. 

Vergütung: Im Falle des Werkvertrags erfolgt die Vergütung nach erfolgreicher Erstellung eines Werks. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden dem Verleiher die tatsächlich erbrachten Stunden des Leiharbeitnehmers zum vereinbarten Stundensatz vergütet.

Weisungsrecht und Haftung: Da der Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in ein anderes Kundenunternehmen überlassen wird, liegt das Weisungsrecht beim Kundenunternehmen selbst. Aus diesem Grund haftet das verleihende Unternehmen auch nicht für eventuell vom Leiharbeitnehmer beim Kunden verursachte Schäden. Im Rahmen des Werkvertrags liegen Weisungsrecht und Haftung in den Händen des Dienstleistungsunternehmens.

Arbeitnehmer: Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitnehmer in die Organisation des Kundenunternehmens eingegliedert. Der Werkvertrag sieht keine Eingliederung in den Partnerbetrieb vor.

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